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Abwassergebühren - Antrag auf Absetzung


Leistungsbeschreibung

Gemäß § 14 Abs. 5 der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung der Gemeinde Wietmarschen werden Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangen, von der Abwassergebührenveranlagung abgesetzt.
Die Wassermengen sind grundsätzlich durch einen separaten Wasserzähler nachzuweisen, der von einer Fachfirma installiert werden sollte.

Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungsjahr) spätestens bis zum 15. Januar des Folgejahres bei der Gemeinde Wietmarschen einzureichen. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist. Später eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.

Die Menge, welche zur Befüllung eines Gartenschwimmbeckens genutzt wurde, wird bei der abzusetzenden Menge nicht berücksichtigt.
Abwasser ist gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser. Dies ist der Fall, wenn insbesondere chemische Stoffe zur Aufbereitung des Wassers oder zum Erhalt der Wasserqualität eingesetzt werden (Desinfektions-, Algenbekämpfungsmittel, Chlor, etc.). Darüber hinaus kommt es schon durch das Baden im Schwimmbecken zu einer Veränderung der Eigenschaften.
Wenn das Wasser aus einem Gartenschwimmbecken auf dem eigenen Grundstück versickern soll, bedarf es zur Versickerung der Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde (Landkreis Grafschaft Bentheim). Die Absetzung von den Abwassergebühren kann daher nur bei Vorliegen einer wasserbehördlichen Erlaubnis gewährt werden.