Kindertagesstätte - Anmeldung
Kindertagesstätte - Anmeldung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Hinweise
2. Kein Anspruch auf Wunsch-Kita: Ich habe keinen Anspruch darauf, meinen Erst-, Zweit- oder Drittwunsch bezüglich der Kita-Einrichtung zu erhalten. Die Entscheidung über die Zuteilung der Kita-Einrichtung liegt bei der Gemeinde Wietmarschen / Kita-Träger.
3. Gruppenzuteilung: Die Zuordnung des Kindes zu einer bestimmten Gruppe erfolgt nach Entscheidung der jeweiligen Kita.
4. Keine Garantie auf Betreuungszeiten: Die verfügbaren Betreuungszeiten hängen von der jeweiligen Einrichtung ab.
5. Antwort zum Anmeldeverfahren: Es kann bis Mai dauern, bis ich eine Rückmeldung zum Anmeldeverfahren erhalte.
6. Mindestalter für die Aufnahme: Kinder, die zum gewünschten Aufnahmezeitpunkt noch nicht ihr erstes Lebensjahr vollendet haben, haben keinen Anspruch auf einen Betreuungsplatz.
7. Alter für einen Kindergartenplatz: Kinder, die bis zum 30. September des Jahres noch nicht drei Jahre alt sind, haben keinen Anspruch auf einen Platz im Kindergarten (3-6 Jahre).
8. Mittagessenpflicht: Je nach Kita und Betreuungsumfang kann es eine Pflicht zur Teilnahme am Mittagessen geben, besonders bei einem Ganztagsplatz.
9. Wartelistenplatz bei späterem Aufnahmewunsch: Für Kinder, deren Aufnahmewunsch nach Januar des gewünschten Kita-Jahres (01. August – 31. Juli des Folgejahres) liegt, kann es sein, dass sie zunächst nur einen Wartelistenplatz erhalten.
10. Datenweitergabe im Rahmen der Platzvergabe: Im Rahmen der Platzvergabe können meine Daten innerhalb der Gemeinde Wietmarschen an die Betreuungsinstitutionen weitergegeben oder verarbeitet werden, um meine Anfrage zu bearbeiten.
Definitionen:
Krippenkind: Kinder unter 3 Jahre. Rechtsanspruch auf die Aufnahme in einer Betreuungseinrichtug ab der Vollendung des 1. Lebensjahres (12 Monate).
Kindergartenkind: Kinder, die bis zum 30.09. eines Jahres das 3. Lebensjahr erreichen. Kinder von 3 bis 6 Jahren (bzw. bis zur Einschulung)
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Eine nachträgliche Änderung der Betreuungszeiten, durch die Gemeinde Wietmarschen oder durch die BürgerInnen, ist nicht möglich. In diesem Fall muss die alte Anmeldung storniert werden und eine neue Anmeldung durch die BürgerInnen vorgenommen werden.
Die Anmeldung muss online eingereicht werden. Klicken Sie zum Schluss auf "Einreichen", dann erhalten wir Ihren Antrag online. Ein Ausdruck sowie eine Zusendung über den Postweg ist nicht nötig.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz haben. Dort können Sie sich über die örtlichen Einrichtungen, die Anzahl der Plätze etc. informieren.
Zu allen Fragen der Kinderbetreuung sind außerdem die Kinder- und Familienservicebüros ansprechbar.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren für den Besuch einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflegestelle legen die Kommunen in ihren Satzungen fest. Die Landesregierung hat im KiTaG geregelt, dass die Betreuungsangebote für Kinder im Kindergartenalter im Umfang von bis zu acht Stunden beitragsfrei sind. Kosten für die Verpflegung von Kindern sind in dieser Regelung nicht enthalten.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Kultusministerium