BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Kindertagesstätte - Anmeldung


Leistungsbeschreibung

Die Anmeldung für einen Kindergartenplatz für das Kita-Jahr 2025–2026 wird vorerst entfernt, da häufig die falsche Anmeldung gewählt wurde.

Ab dem 19. Januar 2026 ab 09:00 Uhr wird die Anmeldung für das Kindergartenjahr 2026/2027 freigeschaltet. 

 

Die Vergabe der Kitaplätze erfolgt nicht nach dem Eingang der Anmeldungen. Alle Anmeldungen, die innerhalb des Anmeldezeitraums eingehen, werden gleichwertig berücksichtigt.

 

Hinweise

​1. Anspruch auf einen Kita-Platz: Ich habe einen Anspruch auf einen Kita-Platz, wenn ich in der Gemeinde Wietmarschen wohne oder meinen Arbeitsplatz in der Gemeinde Wietmarschen habe.

2. Kein Anspruch auf Wunsch-Kita: Ich habe keinen Anspruch darauf, meinen Erst-, Zweit- oder Drittwunsch bezüglich der Kita-Einrichtung zu erhalten. Die Entscheidung über die Zuteilung der Kita-Einrichtung liegt bei der Gemeinde Wietmarschen / Kita-Träger.

3. Gruppenzuteilung: Die Zuordnung des Kindes zu einer bestimmten Gruppe erfolgt nach Entscheidung der jeweiligen Kita.

4. Keine Garantie auf Betreuungszeiten: Die verfügbaren Betreuungszeiten hängen von der jeweiligen Einrichtung ab.

5. Antwort zum Anmeldeverfahren: Es kann bis Mai dauern, bis ich eine Rückmeldung zum Anmeldeverfahren erhalte.

6. Mindestalter für die Aufnahme: Kinder, die zum gewünschten Aufnahmezeitpunkt noch nicht ihr erstes Lebensjahr vollendet haben, haben keinen Anspruch auf einen Betreuungsplatz.

7. Alter für einen Kindergartenplatz: Kinder, die bis zum 30. September des Jahres noch nicht drei Jahre alt sind, haben keinen Anspruch auf einen Platz im Kindergarten (3-6 Jahre).

8. Mittagessenpflicht: Je nach Kita und Betreuungsumfang kann es eine Pflicht zur Teilnahme am Mittagessen geben, besonders bei einem Ganztagsplatz.

9. Wartelistenplatz bei späterem Aufnahmewunsch: Für Kinder, deren Aufnahmewunsch nach Januar des gewünschten Kita-Jahres (01. August – 31. Juli des Folgejahres) liegt, kann es sein, dass sie zunächst nur einen Wartelistenplatz erhalten.

10. Datenweitergabe im Rahmen der Platzvergabe: Im Rahmen der Platzvergabe können meine Daten innerhalb der Gemeinde Wietmarschen an die Betreuungsinstitutionen weitergegeben oder verarbeitet werden, um meine Anfrage zu bearbeiten.

Definitionen:
Krippenkind: Kinder unter 3 Jahre. Rechtsanspruch auf die Aufnahme in einer Betreuungseinrichtug ab der Vollendung des 1. Lebensjahres (12 Monate).

Kindergartenkind: Kinder, die bis zum 30.09. eines Jahres das 3. Lebensjahr erreichen. Kinder von 3 bis 6 Jahren (bzw. bis zur Einschulung)

____________________________________________________________________

Eine nachträgliche Änderung der Betreuungszeiten, durch die Gemeinde Wietmarschen oder durch die BürgerInnen, ist nicht möglich. In diesem Fall muss die alte Anmeldung storniert werden und eine neue Anmeldung durch die BürgerInnen vorgenommen werden.

Die Anmeldung muss online eingereicht werden. Klicken Sie zum Schluss auf "Einreichen", dann erhalten wir Ihren Antrag online. Ein Ausdruck sowie eine Zusendung über den Postweg ist nicht nötig.

Die Zuständigkeit liegt beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Das ist entweder der Landkreis, die kreisfreie Stadt, die Gemeinde, die Samtgemeinde oder die Stadt, in der die Eltern ihren Wohnsitz haben. Dort können Sie sich über die örtlichen Kindertageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege, die Anzahl der Plätze, die Höhe der Kostenbeiträge etc. informieren.

Zu allen Fragen der Kinderbetreuung sind außerdem die Kinder- und Familienservicebüros ansprechbar.

Die Zuständigkeit liegt beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Das ist entweder der Landkreis, die kreisfreie Stadt, die Gemeinde, die Samtgemeinde oder die Stadt, in der die Eltern ihren Wohnsitz haben. Dort können Sie sich über die örtlichen Kindertageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege, die Anzahl der Plätze, die Höhe der Kostenbeiträge etc. informieren.

Zu allen Fragen der Kinderbetreuung sind außerdem die Kinder- und Familienservicebüros ansprechbar.

Die Antragsvoraussetzungen sind bei den zuständigen Stellen zu erfragen. Die örtlichen Träger können festlegen, dass der Anspruch eines Kindes auf Förderung in einer Kindertagesstätte oder in Kindertagespflege innerhalb einer Frist von nicht mehr als drei Monaten geltend zu machen ist.

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Die Kostenbeiträge für den Besuch einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflege legen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in ihren Satzungen fest. Die Landesregierung hat im NKiTaG geregelt, dass die Betreuungsangebote für Kinder im Kindergartenalter im Umfang von bis zu acht Stunden beitragsfrei sind. Kosten für die Verpflegung von Kindern sind in dieser Regelung nicht enthalten.

Die örtlichen Träger können festlegen, dass der Anspruch eines Kindes auf Förderung in einer Kindertagesstätte oder in Kindertagespflege innerhalb einer Frist von nicht mehr als drei Monaten geltend zu machen ist.